Golfturnier als Betriebsausgabe – spielt der Fiskus mit?

Pressemitteilung 12/2016 vom 18. Juli 2016

Golf erfreut sich in den letzten Jahren immer größerer Beliebtheit. Es ist weithin bekannt, dass beim Golfsport hervorragend Kontakte geknüpft und möglicherweise Geschäftsbeziehungen vorbereitet werden können. Deshalb werden zunehmend von Unternehmen Golfturniere sozusagen als Marketingmaßnahme veranstaltet. Häufig finden solche Sportturniere auch in Verbindung mit Abendessen und geselligem Beisammensein oder der Sammlung für karitative Zwecke statt. Neuere Urteile zeigen, dass Details entscheidend sind, um die damit verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen zu können. Die nachfolgenden zwei Beispiele belegen, dass es feine Unterschiede bei der Bewertung unternehmerischen Engagements im Zusammenhang mit Golfturnieren geben kann.

Betriebsausgabenabzug oder nicht – das ist die Frage

Der Bundesfinanzhof hat in zwei aktuellen Urteilen zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Unternehmer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Golfturnieren als Betriebsausgaben abziehen können. Dabei waren beispielsweise die Kosten einer Brauerei abziehbar, während im anderen Fall eine Versicherungsagentur ihre Kosten nicht abziehen konnte. Wie erklärt sich das und wie können ggf. andere Unternehmen von den Urteilen profitieren? Die unterschiedlichen Bewertungen und Entscheidungen erschließen sich nur bei detaillierter Betrachtung der beiden Vorgänge, wie nachfolgend verkürzt erläutert.

Zulässigkeit des Kostenabzugs

Im Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14. Oktober 2015 (Az. I R 74/13) heißt es in den Leitsätzen, dass zwar das Veranstalten eines Golfturnieres verglichen werden könne mit ähnlich gelagerten Repräsentationsaufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und somit prinzipiell nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ein Betriebsausgabenabzug auszuschließen sei. Aber wie so oft, können spezielle Details und Vereinbarungen diesen Ausschluss kippen, wie z. B. im vorliegenden Fall. Denn hier handelte es sich um eine Golfturnierreihe im Umfang von 20 Veranstaltungen mit freier Teilnahmemöglichkeit für jeden Interessenten. Zu deren Finanzierung hatte sich ein Brauereibetrieb gegenüber seinen Geschäftspartnern, in diesem Fall Golfvereine bzw. Gastronomiebetriebe, vertraglich verpflichtet. So schloss die Brauerei im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit u. a. mit Betreibern von Golfplätzen/Vereinen und den Betreibern der angeschlossenen Gastronomiebetriebe Verträge über die Lieferung von Getränken, insbesondere Bier. Außerdem hatte sie sich grundsätzlich bereit erklärt, Golfturniere durchzuführen und die Durchführung von Turnieren anderer Initiatoren finanziell zu unterstützen. Dabei waren die Vereine die Einladenden, übernahmen die Organisation, die Ausschreibung sowie die Gesamtausrichtung der Turniere, während der jeweils zuständige Außendienstmitarbeiter der Brauerei die Details zu Preisen, Verpflegung etc. mit den verantwortlichen Präsidenten der Vereine sowie der Gastronomie verhandelte. Hier entschied der Bundesfinanzhof letztlich, dass die Turniere angesichts der freien Teilnahmemöglichkeit für jeden Interessenten keinem besonderen Repräsentationszweck der Brauerei dienten. Die fraglichen Kosten seien ausschließlich aufgewendet worden, um die Verpflichtung der Klägerin aus ihren Geschäftskontrakten, den Bierliefervereinbarungen, zu erfüllen und im Zusammenhang mit den Veranstaltungen den Fortbestand der Liefermöglichkeiten auch für die Zukunft zu sichern. Demnach unterliegen die der Klägerin entstandenen Aufwendungen für Golfturniere nicht dem Abzugsverbot.

Kostenabzug verwehrt

Anders sah es im Fall einer Versicherungsagentur aus. Ihr wurde mit Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16. Dezember 2015 (Az. IV R 24/13) die Anerkennung von Aufwendungen für die Ausrichtung von Golfturnieren mit geselligem Beisammensein und der Spendensammlung für die Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung verwehrt. Zwar sind grundsätzlich durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Aber das Einkommensteuergesetz macht eine Ausnahme für solche Kosten, die – vereinfacht formuliert – mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäftspartner (sog. Repräsentationsaufwendungen) zusammenhängen. Im entschiedenen Fall zog der Bundesfinanzhof zudem aber auch ganz grundsätzlich die betriebliche Veranlassung in Zweifel, da die Klägerin ausgeführt hatte, Hauptzweck der Golfturniere sei die Unterstützung der Wohltätigkeitsveranstaltung gewesen. Bei einer direkten Spende des Unternehmers für den guten Zweck wäre immerhin ein Abzug als Spende möglich gewesen.

Fazit

Die zwei unterschiedlich beurteilten Aktivitäten können hier nur grob skizziert werden. Insgesamt ist die Materie wesentlich differenzierter und zum Teil auch komplizierter, insbesondere wenn Aspekte von Sponsoring dazu kommen, für die dann wieder spezielle Regelungen gelten. Deshalb empfiehlt sich für all diejenigen, die den trendigen Golfsport sinnvoll und konstruktiv in ihre strategischen Marketingmaßnahmen einbeziehen möchten, die Hinzuziehung eines Steuerexperten.

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